Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir, die FISCHER PLUS GROUP, Prinzregentenstraße 54, 80538 München, nachfolgend „FPG“ genannt, bieten unsere Leistungen, soweit mit dem Vertragspartner keine vorrangigen individuellen Vertragsabreden schriftlich getroffen wurden, ausschließlich auf der Grundlage dieser Ihnen vor Beauftragung vollständig übermittelten Geschäftsbedingungen an. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch, da Sie die Geschäftsbedingungen mit Ihrer Beauftragung für sich und die von Ihnen vertretenen (juristischen) Personen und Gesellschaften in Ihrer Gesamtheit sowohl für den aktuellen Auftrag, als auch für künftige Aufträge, Angebote, Bestätigungen und dazugehörige Erklärungen und Leistungen der FPG als verbindlich anerkennen.

1. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1.1 Der Vertrag zwischen FPG und dem Auftraggeber bedarf der Schriftform. Ermangelt der Vertrag dieser Form, so ist er schwebend unwirksam und kommt ausschließlich durch eine schriftliche Bestätigung der FPG zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist der Inhalt des Angebotes der FPG bzw. der Inhalt der schriftlichen Bestätigung maßgebend, soweit der Auftraggeber dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
1.2 Das in Erfüllung der ihr obliegenden Vertragspflichten einzusetzende Personal wird ausschließlich von FPG entsprechend der Auftragsanforderungen frei ausgewählt, sofern der Auftraggeber der getroffenen Auswahl nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, FPG unverzüglich dazu aufzufordern, eine neue Auswahl zu treffen. Der Kunde ist darüber informiert und einverstanden, dass FPG Subunternehmer beauftragt und für deren Tätigkeiten nicht verantwortlich gemacht werden kann. Werden für die Umsetzung von Aktionen Materialien (wie zum Beispiel Theken, Roll Ups, Kleidung und ähnliches) verwendet ist der Kunde informiert, dass keine Haftung seitens FPG für Beschädigungen übernommen werden kann, welche durch Versendungen oder Benutzungen vor Ort entstehen können.
1.3 Dritte sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung der FPG abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht bevollmächtigt sind.
1.4 Soweit sich nach Vertragsschluss die Anforderungen an den Auftrag ändern und eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erforderlich ist, so hat der Auftraggeber dieses der FPG unverzüglich mitzuteilen. Dieses gilt insbesondere für das Anforderungsprofil des einzusetzenden Personals.
1.5 Änderungen und Abweichungen einzelner Auftragsleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von der FPG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, sind FPG gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Auftrages nicht beeinträchtigen und die Änderungen und Abweichungen für den Auftraggeber zumutbar sind; die Änderungen und Abweichungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

2. Leistungen, Vergütung, Fälligkeit

2.1 FPG schuldet ausschließlich die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis oder den Erfolg einer Aktion. Die von der FPG geschuldete vertragliche Leistung besteht ausschließlich in den im Vertrag bzw. in der Bestätigung aufgeführten (Dienst-) Leistungen. Von der Leistungspflicht der FPG nicht umfasst sind, unbeschadet entsprechender diesbezüglich eventuell bestehender Aufklärungs-, Hinweis- oder Sorgfaltspflichten, alle Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen stehen.
2.2 Die an FPG zu zahlende Vergütung sowie sonstige Kosten und Auslagen ergeben sich aus dem Vertrag bzw. aus der Bestätigung und sind ausschließlich durch FPG abzurechnen. Preisänderungen sind im Laufe der Durchführung eines einzelnen Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern. Dies gilt nicht für Preisänderungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages.
2.3 Die aufgrund der Abrechnung zu zahlende Vergütung sowie sonstige Kosten und Auslagen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. FPG ist berechtigt, mit Vertragsschluss eine mit Rücksicht auf den Auftragswert angemessene Anzahlung einzufordern.

3. Abrechnung des Auftrages

3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise des eingesetzten Personals während oder nach Beendigung des Auftrages abzuzeichnen oder, soweit eine Abzeichnung verweigert wird, der FPG unverzüglich die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
3.2 Eine detaillierte Einzelabrechnung der vereinbarten Fahrtzeiten, Pausen, Schulungszeiten, km-Geld usw. ist aufgrund vieler Einzelpositionen und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand wirtschaftlich nicht sinnvoll und damit von FPG nicht geschuldet.

4. Auftragsstornierung, Stornierung von Personal

4.1 Wird der Auftrag als Ganzes oder einzelne Positionen vor Beendigung des Auftrages storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallenen Arbeiten auf Stundenbasis abgerechnet. Der interne Stundensatz von FPG beträgt 75,00 € netto.
4.2 Storniert der Auftraggeber gebuchtes Personal vor Aktionsbeginn, ohne dass ein von FPG zu vertretender wichtiger Grund zur Stornierung vorliegt, steht der FPG als Ersatz für den entgangenen Gewinn und den entstandenen Schaden, abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung, als Schadensersatz folgende Prozentsätze vom Gesamtauftragswert zzgl. MwSt. zu:

Entstandene Fremdkosten für bereits erbrachte Leistungen oder fremde Stornokosten sind zusätzlich in voller Höhe zu erstatten. Der FPG bleibt die Geltendmachung weitergehender Schäden vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.

Ergänzend zu den AGB´s der FISCHER PLUS GROUP vereinbaren die Parteien folgendes: Im Falle einer Stornierung der Leistungen durch den Kunden aufgrund steigender Infektionszahlen oder sonstiger Gründe, die sich auf die Covid-19-Pandemie zurückführen lassen, erstattet der Kunde dem Dienstleister in jedem Fall die nachgewiesenen Kosten des vom Dienstleister für den Einsatz beim Kunden gebuchten Personals. Diese Kosten betragen im Fall der Stornierung 80% des Honoraranspruchs des gebuchten Personals. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es hinsichtlich dieser Kosten keine alternative Lösung gibt und dem Dienstleister eine Schadensminderung nicht möglich ist.“

5. Leistungsverweigerungsrecht

FPG behält sich vor, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Auftraggebers oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung den Auftrag nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.

6. Haftung, Verjährung

6.1 Die Haftung der FPG auf Schadensersatz für Schäden des Auftraggebers sowie für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, ist ausgeschlossen.
6.2 Ansprüche des Auftraggebers, der nicht Verbraucher ist, gegenüber FPG verjähren nach einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Umstände, die den Anspruch begründen, sowie der Person des Schuldners.
6.3 6.1 und 6.2 finden keine Anwendung auf Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens sowie für Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung der FPG bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt auf den typischerweise eintretenden, bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes.

7. Abtretung, Aufrechnung

7.1 Dem Auftraggeber ist ausschließlich die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.
7.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen FPG an Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche ausgeschlossen.

8. Konkurrenzschutz

Das von FPG eingesetzte Personal darf für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber von diesem nicht beauftragt, angestellt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

9. Sonstige Bedingungen, Nutzungsrechte

FPG ist berechtigt, alle während der Durchführung des Auftrages aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild und Filmmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbezwecke und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese beinhalten insbesondere eingetragene Marken, Lizenzen, Logos und Produkte des Auftraggebers.

10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

10.1. Für Klagen der FPG gegen den Auftraggeber ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist das für den Hauptsitz der FPG Gericht zuständig. Die FPG ist jedoch auch berechtigt, vor den für den Hauptsitz des Auftraggebers zuständigen Gerichten zu klagen.
10.2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

11. Nebenabreden, Schriftform, salvatorische Klausel

11.1 Die FPG ist berechtigt ihre Rechte aus diesem Vertrag, beziehungsweise das Recht zur Geltendmachung derartiger Ansprüche an Dritte zu veräußern und zu übertragen.
11.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
11.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem bleibt unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenalge und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.

Stand: 07/2016

Vertragspartner des Auftraggebers:

FISCHER PLUS GROUP
Prinzregentenstraße 54
80538 München

E-Mail: info@fischerplusgroup.de
Web: Fischer Plus Group